Haushalt Weiterführung Sozialhilfe[zurück]
(§ 70 SGB XII)
Eine Hilfe zur Weiterführung des Haushalts zählt im Rahmen der Sozialhilfe zur Hilfe in anderen Lebenslagen. Das Sozialamt leistet diese Hilfe nachrangig. Sie wird nur dann gewährt, wenn nicht die gesetzliche Krankenkasse oder andere Versicherungsträger gleichartige Leistungen übernehmen.
Voraussetzungen:
- Der Hilfeempfänger führt einen eigenen Haushalt und
- kein anderer Haushaltsangehöriger kann den Haushalt alleine führen und
- die Weiterführung des Haushaltes ist notwendig und sinnvoll (z.B. bei minderjährigen Kindern) und
- der Hilfeempfänger bleibt unter der Einkommensgrenze nach §§ 85 ff. SGB XII.
Umfang der Unterstützung
Persönliche Betreuung der Haushaltsangehörigen des Hilfeempfängers (z.B. Altenbetreuung, Beaufsichtigung von Kindern, Kindererziehung, Körperpflege usw.). Sowie weitere erforderliche Tätigkeiten zur Weiterführung des Haushalts zum Beispiel Waschen, Kochen, Putzen, Einkaufen etc.
Dauer
Die Hilfe wird in der Regel nur vorübergehend gewährt, vor allem während Krankheit, Schwangerschaft, Krankenhausaufenthalt oder Kuren, wodurch der Haushaltsführende an der Führung des Haushaltes gehindert ist.
Hilfskraft
Zunächst wird das Sozialamt darauf einwirken, dass die Haushaltsweiterführung durch nahe Angehörige oder Nachbarn geleistet wird. Ist dies nicht möglich, werden die angemessenen Kosten für eine Fachkraft übernommen.
Achtung!
In besonderen Fällen kann das Sozialamt nach eigenem Ermessen Hilfe durch anderweitige Unterbringung Haushaltsangehöriger leisten, wenn dies geboten scheint (z.B. Unterbringung der Kinder in einem Heim bei Ansteckungsgefahr durch den erkrankten Haushaltsführenden).