Haushaltshilfe[zurück]
(§ 38 SGB V - § 28 SGB VI usw.)
Eine Haushaltshilfe ist eine fremde oder verwandte Person, die die tägliche Arbeit im Haushalt erledigt. Sie übernimmt alle zur Weiterführung notwendigen Arbeiten (z.B. Einkaufen, Waschen, Kochen, Kinderbetreuung). Dies kann eine Leistung der Krankenversicherung, Unfallversicherung oder der Rentenversicherung sein. Bei Geringverdienern oder nicht Versicherten ist die Haushaltshilfe eine Leistung der Sozialhilfe, die sich an den Leistungen der Krankenversicherung orientiert.
Haushaltshilfe über die Krankenversicherung wenn:
- die Weiterführung des Haushaltes wegen Krankenhausbehandlung, häuslicher Krankenpflege oder medizinischer Rehabilitation nicht möglich ist und
- ein Kind (nicht über 12 Jahre) im Haushalt lebt oder
- das behindert und auf Hilfe angewiesen ist und
- keine im Haushalt lebende Person (Volljährigkeit nicht erforderlich!) den Haushalt weiterführen kann (z.B. wegen Alters, Gesundheitszustand usw.). Diese Person muss sich nicht wegen der Weiterführung des Haushaltes von ihrer Berufstätigkeit, Berufs- oder Schulausbildung beurlauben lassen. Achtung!: Wird der Antrag auf Haushaltshilfe von der Krankenkasse abgelehnt und es leben Kinder im Haushalt, deren Versorgung nicht gewährleistet ist, kann beim Jugendamt ein Antrag auf ambulante Familienpflege gestellt werden.
Haushaltshilfe über die Unfallversicherung wenn:
- der Versicherte aufgrund medizinischer oder ähnlicher Leistungen außerhalb des eigenen Haushaltes untergebracht ist und
- deshalb die Weiterführung des Haushaltes nicht möglich ist und
- keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann und
- im Haushalt ein Kind (unter 12 Jahren) lebt oder behindert ist.
Haushaltshilfe über die Rentenversicherung als ergänzende Leistung zur Rehabilitation, wenn:
- der Versicherte wegen der Teilnahme an einer Rehabilitation außerhalb des eigenen Haushalts untergebracht ist, wodurch die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und
- keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann und
- ein Kind (unter 12 Jahren) im Haushalt lebt oder behindert ist und
- der Versicherte den Haushalt bisher selbst geführt hat (keine Hausangestellte).
Sachleistungserbringung
Die Krankenkasse, die Berufsgenossenschaft und die Rentenversicherung erbringen dies als Sachleistung, das heißt: sie stellen die Haushaltskraft. Ist dies nicht möglich, werden die Kosten für eine selbst beschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe (Anlehnung an das übliche Entgeld) übernommen. Achtung!: Vorherige Genehmigung durch den entsprechenden Leistungsträger erforderlich.