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(§ 15 SGB XI)
Pflegestufen 2012
Die Einstufung in eine der drei Pflegestufen ergibt sich aus der Schwere der Pflegebedürftigkeit. Sie wird nach einem Pflegegutachten des MDK von der Pflegekasse festgelegt. Abhängig davon ist dann die Höhe der gewährten Leistungen. Achten Sie darauf, eine der Gesamtsituation entsprechenden Pflegeeinstufung zu erhalten. Der Zeitaufwand für die einzelnen Pflegeverrichtungen auf Wochenbasis im Tagesdurchschnitt ist für den Gutachter entscheidend. So wird zum Beispiel das wöchentliche Baden des Pflegebedürftigen mit berücksichtigt. Das Führen eines Pflegetagebuches hilft Ihnen, hier nichts zu übersehen.
Übersicht der Kriterien und Leistungen der Pflegekasse abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit
Pflegestufe 1
-Erheblich Pflegebedürftig-
1. Voraussetzung:
- Grundpflege: mindestens 46 Minuten
- Gesamtpflegezeit (inklusive Hauswirtschaft): mindestens 90 Minuten
- mindestens 2 Verrichtungen der Grundpflege
2. Leistungen der Pflegekasse:
- Pflegegeld: 235,-- € monatlich oder
- Pflegesachleistungen: 450,-- € monatlich
- Pflegevertretung (Ersatzpflege, Verhinderungspflege) durch Pflegedienst: 1.550,-- €
- Pflegevertretung (Ersatzpflege, Verhinderungspflege) durch nahe Angehörige: 235,-- €
- Tages- oder Nachtpflege monatlich 450,-- € (teilstationär)
- Kurzzeitpflege, stationär (längstens 4 Wochen/Jahr) 1.550,-- €
- Vollstationäre Pflege monatlich 1.023,-- €
3. Pflegebedarf:
Es besteht Hilfebedarf mindestens einmal täglich für wenigstens zwei Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.
4. Pflegeaufwand:
Der Zeitaufwand eines Familienangehörigen oder einer anderen nicht als Pflegefachkraft ausgebildeten Pflegeperson beträgt für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten. Davon müssen auf die Grundpflege mindestens 46 Minuten entfallen.
Pflegestufe 2 -Schwerpflegebedürftig-
1. Voraussetzung:
- Grundpflege: mehr als 120 Minuten
- Gesamtpflegezeit (inklusive Hauswirtschaft): mindestens 180 Minuten
- Hilfebedarf zu mindestens 3 verschiedenen Zeiten
2. Leistungen der Pflegekasse:
- Pflegegeld: 440,-- € monatlich oder
- Pflegesachleistungen: 1.100,-- € monatlich
- Pflegevertretung (Ersatzpflege, Verhinderungspflege) durch Pflegedienst: 1.550,-- €
- Pflegevertretung (Ersatzpflege, Verhinderungspflege) durch nahe Angehörige: 440,-- €
- Tages- oder Nachtpflege monatlich 1.100,-- € (teilstationär)
- Kurzzeitpflege, stationär (längstens 4 Wochen/Jahr) 1.550,-- €
- Vollstationäre Pflege monatlich 1.279,-- €
3. Pflegebedarf:
Hilfebedarf besteht mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten für Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.
4. Pflegeaufwand:
Der Zeitaufwand eines Familienangehörigen oder einer nicht als Pflegefachkraft ausgebildeten Pflegeperson beträgt für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 3 Stunden. Davon müssen auf die Grundpflege mindestens 2 Stunden entfallen.
Pflegestufe 3 -Schwerstpflegebedürftig-
1. Voraussetzung:
- Grundpflege: mehr als 240 Minuten
- Gesamtpflegezeit (inklusive Hauswirtschaft): mindestens 300 Minuten
- Hilfebedarf Rund-um-die-Uhr
2. Leistungen der Pflegekasse:
- Pflegegeld: 700,-- € monatlich oder
- Pflegesachleistungen: 1.550,-- € monatlich
- Pflegesachleistungen im Härtefall (3+): 1.918,-- € monatlich
- Pflegevertretung (Ersatzpflege, Verhinderungspflege)
durch Pflegedienst: 1.550,–- € - Pflegevertretung (Ersatzpflege, Verhinderungspflege)
durch nahe Angehörige: 700,–- € - Tages- oder Nachtpflege monatlich 1.550,–- € (teilstationär)
- Kurzzeitpflege, stationär (längstens 4 Wochen/Jahr) 1.550,–- €
Vollstationäre Pflege monatlich 1.550,–- €
3. Pflegebedarf:
Hilfebedarf besteht täglich rund um die Uhr, auch nachts, bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.
4. Pflegeaufwand:
Der Zeitaufwand eines Familienangehörigen oder einer anderen nicht als Pflegekraft ausgebildeten Pflegeperson für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung beträgt wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 5 Stunden. Davon müssen auf die Grundpflege mindestens 4 Stunden entfallen.
Die Einstufung in eine Pflegestufe erfolgt durch ein Pflegegutachten des MDK
Bei der Einstufung muss der Gutachter den zeitlichen Aufwand zur Durchführung krankheitsspezifischer Pflegemaßnahmen (z.B. für Einmalkatheterisierung, Einläufe, Sekretabsaugung, An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen usw.) berücksichtigen, wenn die Erbringung dieser Pflegemaßnahmen durch Angehörige oder andere Laien erfolgt und diese untrennbarer Bestandteil der täglichen Grundpflege sind oder zwangsläufig im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dieser vorgenommen werden müssen. Der MDK muss in diesen Fällen den tatsächlichen und nachvollziehbaren Zeitaufwand anrechnen.
Achtung!: Beansprucht der Patient diese Maßnahmen als Leistungen der häuslichen Krankenpflege von seiner Krankenkasse und lässt sie dabei durch einen Pflegedienst erbringen, finden sie keine Berücksichtigung bei der Ermittlung der Pflegestufe (für weitere Informationen zur Begutachtung lesen Sie bitte den verwandten Artikel MDK Pflegegutachten).
Tipp:
Wenn es um Minuten geht, wird Hilfebedarf oft übersehen. Gerade bei Pflegebedürftigen mit einem Pflegeaufwand der vielleicht nur knapp den Kriterien entspricht kann das entscheidend sein. Lesen Sie bitte hierzu den verwandten Artikel: Pflegeerschwerende Faktoren.
Berücksichtigung von erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (Pflegestufe 0)
Für den besonderen Hilfebedarf von Demenz-Patienten, geistig behinderter oder psychisch kranker Pflegebedürftiger gibt es auch zusätzliche Betreuungsleistungen (nach § 45a SGB XI). Sie ermöglichen zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege, bei denen neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Betreuung vorliegt.
Hier sollte der MDK bei jedem Hausbesuch im Zusammenhang mit der Pflegeeinstufung automatisch auch die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen nach dem Pflegeleistungsergänzungsgesetz prüfen ! (verwandte Artikel: Zusätzliche Betreuungsleistungen bei eingeschränkter Alltagskompetenz).