Tagespflege[zurück]
Sie zählt als teilstationäre Pflege der Pflegeversicherung. Der Pflegebedürftige wird teilweise in einer Einrichtung für Tagespflege (zugelassene Einrichtung nach § 72 SGB XI), teilweise zu Hause gepflegt.
Tagespflegeeinrichtungen betreuen pflegebedürftige Menschen, die aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Beeinträchtigungen nicht oder nicht mehr in der Lage sind, tagsüber allein in der Wohnung zu bleiben, ansonsten aber von ihren Angehörigen oder anderen Personen gepflegt werden.
Dazu gehören auch Pflegebedürftige mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (z.B. bei Demenz), die hauptsächlich beaufsichtigt und betreut werden müssen.
Voraussetzung
Eine Tagesbetreuung kommt immer dann in Betracht, wenn die häusliche Pflege und Beaufsichtigung nicht ausreichend oder zeitweise nicht sichergestellt werden kann (zum Beispiel bei Berufstätigkeit der Pflegeperson).
Praxistipp:
Für die Inanspruchnahme einer Tageseinrichtung ist eine Pflegestufe nicht unbedingt erforderlich!
- Für Pflegebedürftige ohne Pflegestufe besteht zum Beispiel die Möglichkeit dafür zusätzliche Betreuungsleistungen (Pflegesachleistungen nach § 45 SGB XI) einzusetzen bzw. zu beantragen. Hiermit können die vereinbarten Pflegesätze finanziert oder verrechnet werden. Beachten Sie bitte dazu den verwandten Artikel: Zusätzliche Betreuungsleistungen bei eingeschränkter Alltagskompetenz.
- Die in Anspruch genommenen Leistungen können auch privat bezahlt werden.
Leistungen der Pflegekasse
Zu den Leistungen, die die Pflegekasse übernimmt, zählen zum Beispiel:
- pflegebedingte Aufwendungen,
- Aufwendungen der sozialen Betreuung,
- notwendige Leistungen der medizinischen Behandlungspflege,
- die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege und zurück.
Kombinationsmöglichkeiten
- Kombination Tagespflege und Pflegesachleistung: Die Aufwendungen dürfen insgesamt 150 % des Sachleistungsanspruchs der jeweiligen Pflegestufe nicht übersteigen. Der Anspruch auf Pflegesachleistungen verringert sich, wenn mehr als 50 % für den Besuch einer Tagespflege verwendet werden.
- Kombination Tagespflege und Pflegegeld: Die Aufwendungen dürfen insgesamt 150 % der jeweiligen Pflegestufe nicht übersteigen. Der Pflegegeldanspruch verringert sich, wenn mehr als 50 % für den Besuch einer Tagespflege verwendet werden.
- Kombination Tagespflege, Pflegegeld und Pflegesachleistung: Wird höchstens die Hälfte der Leistungen für die Tagespflege verwendet, werden keine Leistungen gekürzt. Der Anteil von Pflegesachleistungen und Pflegegeld berechnet sich entsprechend den Regelungen zur Kombinationsleistung (nach § 38 SGB I).
Wer hilft weiter?
Die Pflegekassen bzw. das Sozialamt und alle Pflegedienstleister