Wiederholungs-Begutachtung[zurück]
Eine Wiederholungsbegutachtung (oder auch Wiederholungsgutachten genannt) kann Patienten mit einer Pflegestufe betreffen.
Ob, wann und in welchen Abständen dies erfolgt, wird in dem bei der Erstbegutachtung erstellten Pflegeplan festgelegt.
Achtung! Bitte verwechseln Sie das nicht mit der Höherstufung (hier ist das ein normales Pflegegutachten) oder dem Widerspruchsverfahren (hier erfolgt ein Zweitgutachten).
Wie kommt es zu einer Wiederholungsbegutachtung?
Bei der Erstbegutachtung hat der MDK seine Einschätzung zur Situation des Pflegebedürftigen und dem Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit mit der entsprechenden Pflegestufe an die Pflegekasse übermittelt.
In diesem Pflegegutachten ist der MDK verpflichtet, einen Empfehlungsteil, den individuellen Pflegeplan, zu erstellen, unter anderem mit folgenden Aussagen:
- Prognose über die weitere Entwicklung der Pflegebedürftigkeit,
- Notwendigkeit der Wiederholungsbegutachtung sowie zum
- Zeitpunkt des Wiederholungsgutachtens
Ob und wann eine erneute Begutachtung erfolgt, ist abhängig vom Einzelfall.
Die Pflegekasse ist zum Beispiel verpflichtet, zu überwachen, ob eine Überforderung der Pflegeperson (defizitäre Pflege) vorliegt. Sie muss gewährleisten, dass die häuslichen Pflege in geeigneter Art und Weise sichergestellt ist.
Eine erneute Begutachtung wird in Anlehnung an die Empfehlung des MDK veranlasst, es sei denn, der Pflegekasse wird eine wesentliche Veränderung der Ausgangssituation bekannt.
Ein Wechsel zwischen häuslicher und vollstationärer Pflege stellt keine wesentliche Veränderung der Ausgangssituation dar.
Nachfolgend die Erläuterungen dazu im Wortlaut der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit (aktuelle Fassung):
Die Begutachtung des Pflegebedürftigen ist in angemessenen Abständen zu wiederholen (!).
Der im Einzelfall anzugebende Termin muss im inneren Bezug zur angegebenen Prognose stehen. Der Gutachter hat hier die weitere voraussichtliche Entwicklung der Pflegebedürftigkeit abzuschätzen und zu dokumentieren.
Kann durch zumutbare kurative, pflegerische oder rehabilitative Maßnahmen sowie durch den Einsatz von Pflegehilfsmitteln oder durch eine Verbesserung des Wohnumfeldes der Hilfebedarf verändert werden, ist dies mit anzugeben.
Dies gilt insbesondere im Hinblick auf empfohlene Maßnahmen bei oder sich abzeichnender defizitärer Pflege.
Nach diesen Kriterien ist der Zeitpunkt eines erneuten Pflegegutachtens abhängig vom Einzelfall zu empfehlen.
Insbesondere wenn die Begutachtung im Krankenhaus, in einer stationären Rehabilitationseinrichtung oder in einem Hospiz erfolgt ist, kann kurzfristig eine erneute Begutachtung angezeigt sein.
Ist prognostisch nicht einschätzbar, wann eine Änderung des Hilfebedarfs zu erwarten ist (z. B. Wachkoma), ist die Angabe eines Termins nicht zwingend erforderlich. Dies ist entsprechend begründet zu dokumentieren.
Auf der Grundlage der Empfehlungen des Gutachters wird die Pflegekasse über die weitere Vorgehensweise entscheiden.
Unabhängig davon hat der MDK eine durch die Pflegekasse veranlasste Begutachtung durchzuführen.
Bei Kindern ist ein Wiederholungsgutachten längstens nach zwei Jahren durchzuführen (!).