Häusliche Krankenpflege[zurück]
§ 92 SGB V
Häusliche Krankenpflege bedeutet in der Regel, dass ein Patient von einer examinierten Fachkraft zu Hause gepflegt wird. Kostenträger sind hier die Krankenkassen.
Um diese Leistungen zu erhalten muss man nicht pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung sein.
Bitte verwechseln Sie dies also nicht mit Leistungen der Pflegekasse (Grundpflege und häusliche Versorgung nach SGB XI, Pflegebedürftigkeit, Pflegestufen, Pflegegeld o.ä.).
Voraussetzungen der Verordnung einer ambulanten Krankenpflege
- Die ärztliche Verordnung erfolgt wegen medizinischer Notwendigkeit.
- Die häusliche Pflege wird im Haushalt des Versicherten oder seiner Familie erbracht. Sie umfasst:
- Behandlungspflege: Maßnahmen der ärztlichen Behandlung, üblicherweise delegiert an Pflegefachkräfte, die dazu dient, Krankheiten zu heilen, eine Verschlimmerung zu verhindern oder Beschwerden zu lindern oder/und
- Grundpflege: Grundverrichtungen des täglichen Lebens und
- Hauswirtschaftliche Versorgung: Maßnahmen zur Aufrechterhaltung einer eigenständigen Haushaltsführung.
- Es besteht nur dann ein Anspruch, wenn der Versicherte oder eine im Haushalt lebende Person die erforderlichen Leistungen nicht selbst erbringen kann.
- Für die Zeit einer voll- oder teilstationären Behandlung besteht keine Verordnungsmöglichkeit.
Die Verordnung durch den Arzt kann nur entsprechend den Richtlinien der Krankenkassen erfolgen
- Die Verordnung ist möglich, wenn der Versicherte wegen einer Krankheit eine ärztliche Behandlung benötigt und die häusliche Krankenpflege Bestandteil des ärztlichen Behandlungsplanes ist, mit dem Ziel:
- einer Krankenhausvermeidungspflege = Patient verbleibt oder kehrt frühzeitig nach Hause zurück, eine Krankenhausbehandlung ist nicht durchführbar, wird dadurch vermieden, verkürzt oder aus nachvollziehbaren Gründen vom Patient verweigert oder
- einer Sicherungspflege = Behandlung wird dadurch erst möglich, bzw. deren Ergebnis wird gesichert. Achtung!: Eine Verordnung von Grundpflege oder hauswirtschaftlicher Versorgung ist hier nicht eigenständig, sondern nur im Zusammenhang mit der Behandlungspflege möglich. Voraussetzung hierfür ist die entsprechende Satzung der Krankenkasse und das der Patient keine Leistungen der Pflegekasse bezieht.
Dauer der Verordnungsfähigkeit
- Erstverordnung für 14 Tage.
- Folgeverordnungen entsprechend dem Zustand des Patienten auch für längere Zeiträume (mit Begründung).
- Krankenhausvermeidungspflege bis zu 4 Wochen. Nach MDK-Prüfung eventuell auch länger.
- Sicherungspflege abhängig von der Satzung der Krankenkassen.
Genehmigung
- Alle Leistungen müssen von der Krankenkasse genehmigt werden.
- Der MDK kann im Rahmen des Genehmigungsverfahrens von der Krankenkasse mit der Prüfung beauftragt werden.
Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung
- Anleitung bei der Grundpflege (bis zu 5x verordnungsfähig) = Beratung des Patienten oder seiner Angehörigen zu den Grundverrichtungen (Versorgung, Lagerung, Körperpflege).
- Ausscheidungen (Urin, Stuhl, Schweiß, Sputum, Mageninhalt):
- Verwendung von Inkontinenzprodukten
- Reinigung des Harnröhrenkatheters / Wechsel des Katheterbeutels
- Reinigung / Versorgung des Urostomas oder Anus praeter
- Kontinenztraining / Toilettentraining der Harnblase und des Enddarms, sowie
- pflegerische Prophylaxen (Vorbeugung von Kontrakturen, Pneumonie, Soor, Dekubitus, Thrombose, Intertrigo, Obstipation usw.)
- Lagerung, gegebenenfalls unter Verwendung von Lagerungshilfsmitteln
- Mobilität durch aktivierende Pflege (Aufstehen, Sitzen, Stehen, Gehen, Treppensteigen, allgemeine Bewegungsübungen usw.)
- Ernährung:
- Hilfe bei der Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr
- Verabreichen von Sondennahrung und Reinung des Systems
- Körperpflege:
- Duschen, Baden, Waschen
- Pflege einer Augenprothese
- Mundpflege als Prophylaxe
- An- und Auskleiden
- Hauswirtschaftliche Versorgung beinhaltet z.B.:
- Besorgung von Arzneimitteln
- Bettwäsche wechseln
- Einkaufen, Geschirr spülen, Heizen, Müllentsorgung
- Mahlzeitenzubereitung usw.
Leistungen der Behandlungspflege
- Absaugen
- Absaugen der oberen Luftwege (z.B. bei beatmeten Patienten)
- Bronchialtoilette (Brochniallavage): Therapeutische Spülung der Bronchien bei intubierten / tracheotomierten Patienten mit Kochsalzlösung
- Anleitung bei der Behandlungspflege (bis zu 10x verordnungsfähig) = Beratung und Kontrolle des Patienten oder seiner Angehörigen bei der Durchführung von Maßnahmen mit Lernpotenzial (z.B. Blutzuckerkontrolle)
- Bedienung und Überwachung des Beatmungsgerätes
- Blasenspülung (bis zu 3 Tage verordnungsfähig), aber nur bei durchflussbehinderten Dauerkathetern
- Blutdruckmessung (bis zu 7 Tage verordnungsfähig), zur Erst- oder Neueinstellung eines Hypertonus
- Blutzuckermessung (bis zu 4 Wochen, bis zu 3x täglich verordnungsfähig), bei Erst- oder Neueinstellung eines insulin- oder tablettenpflichtigen Diabetes (bei der Folgeverordnung ist der HbA1c-Wert zu berücksichtigen), nur verordnungsfähig bei Patienten mit:
- hochgradiger Einschränkung der Sehfähigkeit
- erheblicher Einschränkung der Grob- und Feinmotorik
- starker Einschränkung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (z.B. wenn der Patient das kapillare Blut nicht mehr auf den Teststreifen bringen kann)
- Dekubitusbehandlung, Verordnungsvoraussetzungen:
- mindestens oberflächliche Hautdefekte, evtl. Blasenbildung
- Versorgung durch Wundreinigung / Wundverbände
- wirksame Druckentlastung
- Überprüfen und Versorgen von Drainagen (1-2 x täglich)
- Einläufe (bis zu 2x wöchentlich)/ Digitale Enddarmausräumung (einmalige Leistung), bei Obstipation, die nicht anders zu behandeln ist
- Flüssigkeitsbilanzierung (1x täglich, bis zu 3 Tage verordnungsfähig), durch Messung der Ein- und Ausfuhr von Flüssigkeiten, inklusive Gewichtskontrolle
- Infusionen, i.v., Wechseln oder erneutes Anhängen, nur bei ärztlich gelegten peripheren oder zentralen i.v.-Zugang
- Inhalation
- Injektionen, i.m., s.c., sowie das Richten von Injektionen:
- s. c.-Injektion nur verordnungsfähig bei Patienten mit eingeschränktem Sehvermögen, erheblicher Einschränkung der Grob- und Feinmotorik oder starker Einschränkung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit
- Instillation = tropfenweises Einbringen von flüssigen Medikamenten in Hohlorgane, Körperhöhlen, Körperöffnungen
- Auflegen von Kälteträgern (1-3 Tage verordnungsfähig), nur bei:
- verminderter Sehfähigkeit oder
- eingeschränkter Grob- und Feinmotorik oder
- starker Einschränkung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit
- Suprapubischer Katheter
- Katheterisierung der Harnblase (Dauerkatheterwechsel alle 3-4 Wochen, max. 5 Tage verordnungsfähig)
- Magensonde legen / wechseln
- Medikamentengabe = Richten und Verabreichen von ärztlich verordneten Medikamenten:
- über den Magen-Darmtrakt (auch Magensonde)
- über die Atemwege
- über die Haut und Schleimhaut
- als Einreibung
- als Bad zur Behandlung von Hautkrankheiten
- zur Behandlung des Mundes
- zur Behandlung des Auges
- Versorgung einer PEG-Sonde (Perkutane endoskopische Gastrostomie)
- Psychiatrische Krankenpflege (bis zu 4 Monate, bis zu 14 Einheiten pro Woche verordnungsfähig), nur mit Behandlungsplan mit abnehmender Frequenz, z.B. bei:
- allen Formen der Demenz (Alzheimer, vaskuläre, Creutzfeldt-Jakob, Multiinfarkt usw.)
- Organischer Halluzinose
- Organischer Angststörung
- Organische Persönlichkeitsstörung
- Schizophrenie
- Panikstörung
- Generalisierter Angststörung usw.
- Stomabehandlung
- Wechsel / Pflege der Trachealkanüle
- Pflege des zentralen Venenkatheters (Port)
- Verbände
- Anlegen und Wechseln von Wundverbänden
- Anlegen eines Kompressionsverbandes
- An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen
- Anlegen von stützenden und stabilisierenden Verbänden
Zuzahlung
Versicherte ab dem 18. Lebensjahr zahlen 10 % der Kosten/Tag für längstens 28 Tage im Kalenderjahr, sowie € 10,- pro Verordnung