Pflegegeld Sozialhilfe[zurück]
(§ 64 SGB XII)
Pflegegeld bekommt ein Pflegebedürftiger, um eine selbst beschaffte Pflegekraft zu bezahlen.
Das Sozialamt zahlt Pflegegeld im Rahmen der "Hilfe zur Pflege".
Wenn die vorrangige Pflegekasse nicht in vollem Umfang leistet, tritt das Sozialamt nachrangig ein. Dabei gelten die Bestimmungen der Pflegeversicherung zu Voraussetzungen, Höhe etc. sinngemäß. Beim Pflegegeld der Sozialhilfe gilt die Einkommensgrenze nach §§ 85 ff., 87 SGB XII.
Wurde von der Pflegekasse keine Pflegebedürftigkeit (entsprechend SGB XI) festgestellt und wegen zu geringem Pflegeaufwand eine Pflegestufe nicht erteilt, leistet das Sozialamt unter Umständen ebenfalls. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem vom MDK festgestellten Umfang an Hilfebedürftigkeit.
Achtung! Für Schwerstpflegebedürftige der Pflegestufe 3 ist ein Einsatz des Einkommens über die Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 % nicht zuzumuten. Das bedeutet, dass von dem Betrag, der über der Einkommensgrenze liegt, mindestens 60 % nicht angerechnet werden.
Anrechnung: Auf das Pflegegeld der Sozialhilfe werden zum Beispiel angerechnet:
- Blindengeld oder gleichartige Geldleistungen, wie z.B. Landesblindengeld in einer Höhe von 70 %
- Pflegegelder der Pflegeversicherung in vollem Umfang.
Kürzung: Das Pflegegeld wird unter bestimmten Voraussetzungen gekürzt:
- Werden die angemessenen Kosten für eine Pflegeperson neben dem Pflegegeld gewährt, kann das Pflegegeld um bis zu 2/3 gekürzt werden.
- Bei teilsationärer Betreuung (Tagespflege) des Pflegebedürftigen kann das Pflegegeld angemessen gekürzt werden.