Definition Grundpflege[zurück]
Mit dem Begriff Grundpflege sind grundlegende, gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Pflegeleistungen gemeint. Diese sind:
- die Körperpflege,
- die Ernährung,
- die Mobilität und
- nicht medizinische, pflegerische Tätigkeiten, wie
- Prophylaxen
- Förderung
- Kommunikation
Der Begriff Grundpflege findet in der Pflege auf zwei Ebenen Anwendung:
- für Leistungen der Pflegekasse im Sinne des SGB XI
(Hierfür benötigen Sie eine Pflegestufe) - für Leistungen der Krankenkasse nach SGB V
(Dazu ist eine ärztliche Verordnung erforderlich).
Zu 1.:
Das SGB XI definiert in § 14 Abs. 4 die Verrichtungen des täglichen Lebens, die bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit zu berücksichtigen sind. Die Verrichtungen sind in vier Bereiche unterteilt:
- Körperpflege,
- Ernährung,
- Mobilität und
- hauswirtschaftliche Versorgung.
Dabei zählen die Punkte 1 bis 3 zur Grundversorgung.
Andere Aktivitäten des täglichen Lebens, z. B. Maßnahmen zur Förderung der Kommunikation und der allgemeinen Betreuung, finden hierbei keine Berücksichtigung.
Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, mindestens jedoch für 6 Monate bestehen.
Zu 2.:
In der häuslichen Krankenpflege zählen dazu ebenfalls alle Verrichtungen des täglichen Lebens.
Diese werden verordnet und dürfen nur durch dafür zugelassene Einrichtungen (z.B. ambulante Pflegedienste) erbracht werden. Das gilt im Bereich der Grundversorgung dann, wenn im Haushalt des Versicherten niemand ist, der diese Hilfeleistungen ganz oder teilweise übernehmen könnte.
Sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, stehen diese Leistungen allen Versicherten ab dem ersten Krankheitstag und ohne Vorbedingungen zu.
Achtung!
Im Gegensatz zur Pflegeversicherung gibt es hier keine Kostenübername der Pflege durch Angehörige oder andere Laien über die Zahlung von Pflegegeld oder anderer Leistungen.