Fahrtkosten / Transportkosten[zurück]
(§ 60 SGB V)
Voraussetzungen einer Kostenübernahme
Notwendige Fahrtkosten aus zwingenden medizinischen Gründen übernimmt die Krankenkasse im Rahmen einer Krankenbehandlung aus folgendem Anlass:
- Stationäre Leistungen. Bei Verlegung in ein anderes Krankenhaus übernimmt die Kasse die Kosten aus zwingenden medizinischen Gründen oder nach Einwilligung der Krankenkasse.
- Rettungsfahrten zum Krankenhaus, unabhängig von einer stationären Behandlung.
- Nur nach vorheriger Genehmigung: Fahrtkosten im Zusammenhang mit ambulanten Behandlungen im Krankenhaus, ambulanten Operationen im Krankenhaus oder in Vertragsarztpraxen, wenn dadurch eine stationäre Behandlung vermieden oder verkürzt wird.
Sollten weitere Fahrten aus zwingenden Gründen notwendig sein, kann die Krankenkasse unter folgenden Voraussetzungen die Kosten übernehmen:
- Krankentransporte: Fahrten mit fachlicher Betreuung, mit Krankenwagen, unabhängig von stationärer oder ambulanter Behandlung.
- Fahrten zur ambulanten Behandlung, wenn der Patient an einer Grunderkrankung leidet, die 1. eine bestimmte Therapie erfordert, die 2. häufig und über einen längeren Zeitraum erfolgen muss und 3. der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf den Patienten in einer Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung unerlässlich ist (Chemotherapie, Dialyse). Dies muss vom Arzt attestiert werden.
- Fahrten zur ambulanten Behandlung, wenn der Versicherte einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG (außergewöhnliche Behinderung), dem Merkzeichen Bl (blind) oder dem Merkzeichen H (hilflos) hat oder die Pflegestufe II oder III nachweisem kann.
Wichtig ! Fahrtkosten zu einer ambulanten Behandlung werden nur nach voheriger Genehmigung durch die Krankenkasse erstattet. Es werden nur die Kosten bis zur nächstgelegenen, geeigneten Behandlungsstätte übernommen, außer es besteht ein zwingender medizinischer Grund für die Behandlung an einem weiter entfernten Ort.
Bei der Wahl des Fahrzeuges ist die folgende Rangfolge einzuhalten (!):
- Öffentliche Verkehrsmittel, wenn nicht möglich, dann
- Taxi oder Mietwagen, wenn nicht möglich, dann
- Krankenwagen, wenn nicht möglich, dann
- Privater PKW (Erstattung 20 Cent/km, maximal 150,- €)
Welche Belege werden benötigt?
- Fahrscheine oder Fahrausweise
- Bestätigung der Klinik, des Arztes, dass eine Behandlung stattgefunden hat.
Selbstbeteiligung:
In jedem Fall 10 % der Fahrtkosten, mindestens jedoch 5,- €, aber höchstens 10,- €.