Pflegehilfsmittel[zurück]
(§ 40 SGB XI)
Hilfsmittel und technische Hilfen gehören im Rahmen der Pflegeversicherung zur häuslichen Pflege. Sie können in der Regel neben den anderen Leistungen der häuslichen Pflege (Pflegegeld, Pflegesachleistung, Kombinationsleistung usw.) gewährt werden. Auch Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes zählen dazu (Wohnumfeldverbesserung).
Wer hat Anspruch?
Ein Pflegehilfsmittelanspruch ist unabhängig von der Pflegestufe.
Pflegetipp:
Die Pflegekassen lehnen oft Leistungen in der Annahme ab, für diese würde im Regelfall bei niedrigen Pflegestufen kein Bedarf bestehen. Dies ist oft falsch! Besonders dann, wenn das Pflegehilfsmittel die Pflege erleichtert oder Beschwerden lindert (z.B. Pflegebett bei nächtlichem Bedarf an Pflege oder Hilfebedarf beim Aufstehen und Zubettgehen).
Bei Ablehnung sollten Sie daher schnellstmöglich Widerspruch einlegen, eine detaillierte Begründung verlangen und den MDK hinzuziehen.
Prinzipiell müssen die Vorversicherungszeit erfüllt und die Pflegebedürftigkeit festgestellt werden.
Pflegehilfsmittel
(= Hilfsmittel)
- Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege (Produktgruppe 50), dazu zählen:
- Pflegebetten: manuell verstellbare, motorbetrieben verstellbare, Kinder- und Kleinwüchsigenbetten
- Pflegebettzubehör: Bettverlängerungen, Bettverkürzungen, Bettgalgen, Aufrichthilfen, Seitengitter, Fixierbandagen
- Bettzubehör zur Pflegeerleichterung: Einlegerahmen, Rückenstützen (manuell oder motorgetrieben)
- Spezielle Pflegebetttische: Bettnachtschränke mit verstellbarer Tischplatte,
- Pflegeliegestühle: Mehrfunktionsliegestühle, manuell verstellbar,
- Toilettenstuhl, mit oder ohne Rollen
- Hebegeräte: Lifter o.ä.
- Pflegehilfsmittel zur Körperpflege / Hygiene (Produktgruppe 51), dazu zählen:
- Produkte zur Hygiene im Bett: Bettpfannen, Urinflaschen, Urinschiffchen, Urinflaschenhalter, wiederverwendbare Bettschutzeinlagen,
- Waschsysteme: Kopfwaschsysteme, Ganzkörperwaschsysteme, Duschwagen
- Pflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung / Mobilität (Produktgruppe 52), dazu zählen:
- Notrufsysteme: Hausnotrufsysteme (Solitärgeräte oder an Zentrale angeschlossen),
- Mobilitätshilfen: Rollstühle, Gehwagen, Gehgestelle,
- Technische Küchengeräte: die in besonderem Maße der eingeschränkten Möglichkeit zur Verrichtung von hauswirtschaftlicher Tätigkeit Rechnung tragen
- Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden (Produktgruppe 53), dazu zählen:
- Lagerungshilfen: Lagerungsrollen, Lagerungskissen, Felle usw.
- zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (Produktgruppe 54), dazu zählen:
- Saugende Bettschutzeinlagen: Saugende Bettschutzeinlagen zum einmaligen Gebrauch in verschiedenen Größen,
- Inkontinenzmaterial: Vorlagen, Windelhosen
- Schutzbekleidung: Fingerlinge, Einmalhandschuhe, Mundschutz, Schutzschürzen,
- Sonstiges: Hände- und Flächendesinfektionsmittel
Die Hilfsmittel der Produktgruppe 54 werden direkt von einem zugelassenen Leistungserbringer (gegenwärtig sind dies Sanitätshäuser und Apotheken) bezogen. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten dieser Sachleistung bis zu 31,- € im Monat. Nur in begründeten Fällen sind Ausnahmen möglich.
Technische Pflegehilfsmittel
Hilfsmittel der Produktgruppe 50 – 53 sind sogenannte technische Hilfen, die von der Pflegekasse in erster Linie leihweise überlassen werden.
Die Pflegekassen können die Bewilligung technischer Hilfsmittel davon abhängig machen, dass sich die Pflegebedürftigen die Hilfsmittel anpassen oder in deren Gebrauch ausbilden lassen.
Nicht zu den Pflegehilfsmitteln
gehören Mittel des täglichen Lebensbedarfs, die allgemeine Verwendung finden und üblicherweise von mehreren Personen benutzt werden oder in einem Haushalt vorhanden sind.