Pflegestufe beantragen[zurück]
Pflegestufenantrag
Um Leistungen der Pflegeversicherung (z.B. das monatliche Pflegegeld) zu erhalten, müssen Sie einen Antrag auf eine Pflegestufe stellen.
Ausnahme: Zusätzliche Betreuungsleistungen bei eingeschränkter Alltagskompetenz - Hier benötigen Sie nicht unbedingt eine Pflegestufe. Lesen Sie bitte dazu den verwandten Artikel Zusätzliche Betreuungsleistungen bei eingeschränkter Alltagskompetenz).
Die Pflegebedürftigkeit muss durch die Pflegekasse festgestellt werden.
Wenn Sie eine Pflegestufe für sich selbst oder für einen Angehörigen beantragen wollen, sollten Sie vorher prüfen, inwieweit der Pflege- und Hilfebedarf in Art und Umfang in etwa den geforderten Kriterien entspricht. Reicht der Pflegebedarf nicht mindestens für die Pflegestufe 1 aus, stellt der MDK auch keine Pflegebedürftigkeit fest und Sie erhalten keine Leistungen der Pflegeversicherung.
Außerdem muss die Vorversicherungszeit erfüllt sein, um überhaupt Leistungen der Pflegekasse beanspruchen zu können.
Der vorhandene Pflegebedarf wird über sogenannte Orientierungswerte zur Pflegezeitbemessung in Minuten pro Tag ermittelt. Weiterhin werden die Hilfeleistungen entsprechend den Anforderungen des Sozialgesetzbuches XI in zwei Kategorien unterteilt:
- Grundpflege
- Hauswirtschaftliche Versorgung
Aus der Schwere der Pflegebedürftigkeit, bezogen auf den Aufwand an Grundpflege und der erforderlichen hauswirtschaftlichen Versorgung, ergibt sich dann die Einstufung in die entsprechende Pflegestufe 1, 2 oder 3.
Die Gewährung von Pflegegeld oder ähnlicher Leistungen der Pflegekassen, entsprechend der erteilten Pflegestufe, hat nichts mit der häuslichen Krankenpflege nach Sozialgesetzbuch V zu tun. Diese erhält man nur über eine ärztliche Verordnung.
Für detaillierte Informationen dazu lesen Sie bitte die verwandten Artikel Finanzielle Leistungen Pflegeversicherung, Pflegestufen, Vorversicherungszeit, Zeitorientierungswerte Pflegestufen, Pflegebedürftigkeit, Grundpflege, Hauswirtschaftliche Versorgung.
So beantragen Sie Ihre Pflegestufe richtig:
- Treffen Sie Ihre Entscheidung gemeinsam mit Ihren Angehörigen.
- Beziehen Sie Ihre behandelnden Ärzte mit ein.
- Sammeln Sie Unterlagen und Dokumente, die den Pflegebedarf belegen können, zum Beispiel Befunde, Röntgenbilder, Gutachten, Arztbriefe usw.
- Besorgen Sie sich von der für Sie oder Ihren Angehörigen zuständigen Pflegekasse das Antragsformular (z.B. über das Internet oder lassen Sie es sich zusenden).
Achtung! Viele Pflegekassen haben ihre eigenen Formulare.
- Suchen Sie sich unbedingt kompetente, fachliche Unterstützung, zum Beispiel durch einen ambulanten Pflegedienst. Diese Hilfe ist in der Regel kostenlos.
- Füllen Sie den Antrag auf Erteilung einer Pflegestufe gewissenhaft aus (der Pflegebedürftige oder sein gesetzlicher Vertreter muss unterschreiben) und senden Sie ihn an die zuständige Pflegekasse. Diese beauftragt den MDK (den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung) mit der Erstellung des Pflegegutachtens. Zunächst erfolgt das anhand Ihrer Unterlagen, danach durch einen persönlichen Besuch des Gutachters beim Antragsteller.
- Wenn Sie zwischen Antragstellung und Genehmigung eine Pflegeperson benötigen, müssen Sie diese zunächst selbst bezahlen. Wird Ihr Antrag genehmigt, übernimmt die Pflegekasse die Kosten im Nachhinein ab dem Datum der Antragstellung und bis zur Höhe der genehmigten Leistungen. Deshalb sollten Sie unbedingt alle Belege aufbewahren!
Wenn das Geld für die vorübergehenden Kosten vor der Genehmigung nicht vorhanden ist, kann beim Sozialamt ein Antrag auf „Hilfe zur Pflege“ gestellt werden. Liegen die Voraussetzungen vor, geht das Sozialamt in Vorleistung und rechnet dann bei Bewilligung des Pflegeantrags direkt mit der Pflegekasse ab.
- Beginnen Sie möglichst sofort mit dem Führen eines Pflegetagebuches. In diesem dokumentieren Sie so umfassend wie möglich die erbrachten Pflegeleistungen und Hilfestellungen. Das Pflegetagebuch ist eines der wichtigsten Belege für den Nachweis des tatsächlichen Pflegebedarfs!
Pflegestufen-Tipp:
Übersehen Sie keine erbrachten Leistungen! Viele Dinge sind erst auf den zweiten Blick als anrechenbare Hilfe zu erkennen (zum Beispiel das Verlassen der Wohnung für Arztbesuche inklusive Wartezeit). Weiterhin können dadurch mögliche Pflegeerschwernisse identifiziert werden (z.B. hohes Körpergewicht des Pflegebedürftigen, Pflege nachts oder phasenweise Hilfe durch mehrere Pflegekräfte erforderlich usw.) Diese wirken sich positiv auf den Zeitaufwand aus, der bei der Pflegeeinstufung zugrunde gelegt wird.
- Zum Begutachtungstermin (diesen kündigt der MDK schriftlich an) sollte der Pflegebedürftige nicht alleine sein. Neben Angehörigen ist es wichtig, fachkundigen Beistand zu haben (z.B. einen ambulanten Pflegedienst), die mit der persönlichen Situation des Betroffenen vertraut sind.
Achtung! Dieser Termin ist ausschlaggebend für das Begutachtungsergebnis. Viele Pflegebedürftige zeigen sich motiviert durch den unbekannten Besuch und geben dadurch unfreiwillig ein wesentlich besseres Bild über ihren Zustand ab, als es der Realität entspricht.
Bitte beachten Sie:
Der MDK ist bei seiner Begutachtung verpflichtet gleichzeitig eine eventuelle Berechtigung auf zusätzliche Betreuungsleistungen bei eingeschränkter Alltagskompetenz mit zu prüfen. Sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind, würden Sie diese Leistungen der Pflegeversicherung auch ohne Vorliegen einer Pflegestufe erhalten!
- Das Ergebnis seiner Prüfung (das Pflegegutachten) übermittelt der Gutachter des MDK an die Pflegekasse. Diese entscheidet dann nach Aktenlage unter maßgeblichen Bezug auf das Gutachten und teilt dem Versicherten ihre Entscheidung über das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit und der Erteilung einer Pflegestufe schriftlich mit.
- Bei einer Pflegestufenablehnung haben Sie 4 Wochen Zeit dagegen Widerspruch einzulegen.
Achtung!
Wurde keine Pflegebedürftigkeit nach SGB XI festgestellt und dadurch eine Pflegestufe nicht erteilt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe vom Sozialamt beantragen. Diese Hilfe zur Pflege richtet sich nach dem vom MDK festgestellten Bedarf an Pflege.
Für weitere Informationen dazu lesen Sie bitte die verwandten Artikel Pflegestufe abgelehnt, MDK-Pflegegutachten, Sozialhilfe.
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