Zuzahlungen Krankenversicherung[zurück]
Zuzahlungsübersicht
Versicherte ab dem 18. Lebensjahr müssen zu bestimmten Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung Zuzahlungen leisten. Diese Zuzahlungen gelten (wo vermerkt) auch für Kinder und Sozialhilfeempfänger.
Arzneimittel
Rezeptgebühr = 10 % der Kosten (mindestens € 5,- bis maximal € 10,-) In keinem Fall aber mehr als die Kosten des Arzneimittels.
Zuzahlungsfreie Arzneimittel
Aufgrund des Arzneimittelwirtschaftlichkeitsgesetzes (AVWG) haben die Spitzenverbände der Krankenkassen seit dem 1.7.2006 Arzneimittelwirkstoffe von der Zuzahlung befreit. Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen an Ihren Apotheker.
Verbandmittel
Zuzahlung: 10 % der Kosten, mindestens 5,- €, maximal 10,- €, in keinem Fall mehr als die Kosten des Verbandmittels.
Heilmittel
Zuzahlung: 10 % der Kosten, zuzüglich 10,- € je Verordnung.
Hilfsmittel
Zuzahlung: 10 % der Kosten, mindestens 5,- €, maximal 10,- €. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt die Zuzahlung 10 % je Packung, maximal jedoch 10,- € monatlich.
Häusliche Krankenpflege
Zuzahlung: 10 % der Kosten pro Tag, begrenzt auf 28 Tage im Kalenderjahr, zuzüglich 10,- € je Verordnung.
Praxisgebühr
Die Praxisgebühr beträgt 10,- € pro Quartal und Arzt/Psychotherapeut oder Zahnarzt. Sie wird nicht fällig bei:
- Kindern und Jugendlichen bis 18.
- Überweisungen von einem anderen Arzt im selben Quartal.
- Vorsorge, Früherkennung, Kontrolluntersuchungen (jährlich beim Zahnarzt und zur Krebsvorsorge, Gesundheits-Check-up ab dem 35. Lebensjahr und Schwangerschaftsvorsorge), Schutzimpfungen.
- Überschreiten der Belastungsgrenze.
Soziotherapie
Zuzahlung: 10 % der Kosten pro Tag, mindestens 5,- €, maximal 10,- €.
Haushaltshilfe
Zuzahlung: 10 % der Kosten pro Tag, mindestens 5,- €, maximal 10,- €.
Krankenhausbehandlung, Anschlussheilbehandlung
Zuzahlung: 10,- € pro Kalendertag, für längstens 28 Tage pro Kalenderjahr. Bereits im selben Jahr geleistete Zuzahlungen zu Krankenhaus- und Anschlussheilbehandlung werden angerechnet.
Ambulante und stationäre Leistungen zur Rehabilitation
Zuzahlung: 10,- € pro Kalendertag an die Einrichtung, ohne zeitliche Begrenzung. 28 Tage, wenn die ambulante Rehamaßnahme aus medizinischen Gründen länger als 42 Behandlungstage bzw. die stationäre Rehamaßnahme aus medizinischen Gründen länger als 6 Wochen dauert.
Fahrtkosten
Zuzahlung: 10 % der Fahrtkosten, mindestens 5,- €, maximal 10,- €, in keinem Fall mehr als die Kosten der Fahrt. Auch für Fahrten von Kindern.