Kurzzeitpflege[zurück]
Leistungen der Pflegeversicherungen
(§ 42 SGB XI) vollstationär
In der Kurzzeitpflege wird ein pflegebedürftiger Mensch für einen begrenzten Zeitraum vollstationär in einem Pflege- oder Seniorenheim aufgenommen. Der Anspruch kann geltend gemacht werden, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann.
Dies gilt zum einen für Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich, beziehungsweise nicht ausreichend ist und zum anderen für die Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung.
Unter welchen Umständen kann man Kurzzeitpflege beantragen?
Der versicherte Pflegebedürftige muss mindestens die Pflegestufe I besitzen.
Achtung! Falls der Pflegebedürftige noch keine Pflegestufe besitzt, sollte spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags durch den MDK eine Einstufung durchgeführt werden.
- Krisensituationen die Kurzeitpflege kann zum Beispiel in Anspruch genommen werden, wenn:
- sich eine Pflegebedürftigkeit unerwartet verschlimmert und umgehend sichergestellt werden soll, dass eine notwendig gewordene Pflege oder gezielte Aktivierung von Fachkräften durchgeführt wird
- der bzw. die Partner/in eines pflegebedürftigen Menschen krank wird, versorgt werden oder stationär aufgenommen werden muss
- Angehörige in den Urlaub fahren wollen und ihr pflegebedürftiges Familienmitglied versorgt und betreut werden soll
- geklärt werden soll, ob eine stationäre Versorgung auf Dauer erforderlich ist
- man die Zeit überbrücken muss, bis ein geeigneter Dauer-Heimplatz gefunden ist.
- Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung
Die Kurzeitpflege kann zum Beispiel in Anspruch genommen werden, wenn: - ein allein stehender Mensch nach einem Krankenhausaufenthalt noch pflegebedürftig ist und sich nicht selbst versorgen kann
- nach einer stationären Behandlung eine Nachsorge nötig ist, die Pflegefachpersonal bedarf
- Angehörige nach einem Krankenhausaufenthalt alles Notwendige für die Pflege und Betreuung zu Hause des Pflegebedürftigen organisieren müssen, wie zu Beispiel Pflegebett, Pflegehilfsmittel, Pflegedienst und ähnliches
Tipp:
Die Kurzzeitpflege für einen pflegebedürftigen Menschen wird häufig auch ganz kurzfristig benötigt. Deshalb ist eine Feststellung der Erforderlichkeit einer Kurzzeitpflege durch die Pflegekasse nicht notwendig. Wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht ausreicht, sind Aussagen der Pflegeperson, des Pflegedienstes oder der Kurzzeitpflegeeinrichtung selbst ausreichend.
Wie lange ist eine Kurzzeitpflege möglich?
Der Anspruch ist auf vier Wochen (28 Tage) pro Kalenderjahr begrenzt. Dieser Zeitraum muss nicht zusammenhängend beantragt werden, sondern kann auch tageweise in Anspruch genommen werden. Der Anspruch entsteht für jedes Kalenderjahr neu.
Was kostet diese Leistung der Pflegekasse?
Der Anspruch ist nicht nur zeitlich, sondern auch wertmäßig begrenzt.
Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen den Gesamtbetrag von 1550,- € im Kalenderjahr nicht übersteigen. Die Pflegekasse zahlt den Leistungsbetrag unmittelbar an den Leistungsträger der Einrichtung.
Darin enthalten sind die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege.
Tipp:
Zu den Kosten kommen außerdem Tagessätze für Unterkunft und Verpflegung hinzu, die vom Pflegebedürftigen zu erstatten sind. Da die Tagessätze der Einrichtungen variieren, lohnt es sich auf jeden Fall, die Angebote zu vergleichen und sie außerdem aufschlüsseln zu lassen. Bei Empfängern von Pflegegeld tritt an die Stelle des Pflegegeldes die Kurzzeitpflege. Für den Aufnahme- und Entlassungstag wird das Pflegegeld gezahlt.
Unterschied zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege
Da es auffällige Parallelen zwischen der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege gibt, soll an dieser Stelle zusammenfassend auf die wichtigsten Unterschiede eingegangen werden.
Die Inanspruchnahme einer Verhinderungspflege erfordert eine sogenannte Vorauspflege. Das heißt, der Pflegebedürftige muss bereits mindestens 6 Monate durch eine Pflegeperson in seiner häuslichen Umgebung gepflegt werden.
Diese Frist entfällt bei der Kurzzeitpflege. Sie kann in Anspruch genommen werden, sobald der Pflegebedürftige eine Pflegestufe erhält. Dies kann, wenn auch nur innerhalb einer Woche, sogar rückwirkend geschehen. Die Verhinderungspflege wird in der Regel ambulant durchgeführt.
Wichtig ist: Die Inanspruchnahme von Verhinderungspflege wird nicht auf den Anspruch von Kurzzeitpflege angerechnet!
Wenn der kalenderjährliche Anspruch auf Verhinderungspflege zur Abdeckung des Urlaubs der Pflegeperson vollständig in Anspruch genommen wurde, kann die Kurzzeitpflege zum Zuge kommen.
Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn im selben Kalenderjahr wegen einer Krisensituation der Wegfall der häuslichen Pflege erneut überbrückt werden muss. Zum Beispiel durch Erkrankung der Pflegeperson.