Hilfsmittel[zurück]
Ein Hilfsmittel ist ein Gegenstand oder ein Gerät und muss unmittelbar auf die Behinderung selbst ausgerichtet sein und die beeinträchtigte Körperfunktion wiederherstellen, ermöglichen, ersetzen, erleichtern oder ergänzen bzw. zur Befriedigung von allgemein lebensnotwendigen Grundbedürfnissen (z.B. Ernährung, Hygiene, Fortbewegung) erforderlich sein.
Was zählt zu den Hilfsmitteln?
- Hörhilfen
- Körperersatzstücke
- orthopädische Hilfsmittel
- unter Umständen auch Sehilfen
weiterhin z.B.:
- Baby-Rufanlage mit optischen Signal bei Taubheit der Mutter
- Fahrrad-Ergometer zur gezielten körperlichen Belastung
- Geeichte Personen-Standwaage zur Selbstüberwachung
- Einmalwindeln für Erwachsene (Inkontinenzversorgung)
- Behindertengerechtes Kranken- oder Kinderbett
Achtung!: Es gehören viele Dinge nicht zu den Hilfsmitteln. Dies sind z.B. Dinge des alltäglichen Bedarfs oder Knie- und Knöchelkompressionsstücke, Handgelenkmanschetten, Alkoholtupfer, Armtragetücher, Augenklappen, Urinflaschen usw.
Wer trägt die Kosten?
Allgemein ist neben eines individuellen Hilfsmittels auch die leihweise Überlassung (z.B. bei haltbaren Gegenständen wie Krücken, Rollstühlen, Krankenbetten usw.) vorgesehen.
1. Krankenkassen
Die Krankenkassen übernehmen die Kosten mit teilweise erheblichen Einschränkungen. Es ist anzuraten -bei berechtigtem Anspruch- die Hilfsmittel bei einem Vertragspartner der Krankenkasse zu beziehen. Ist Ihr Leistungserbringer kein Vertragspartner, laufen Sie Gefahr, die Mehrkosten selbst tragen zu müssen.
Bei der Kostenübernahme ist zu unterscheiden zwischen Hilfsmitteln mit und ohne Festbetrag:
- Hilfsmittel mit Festbetrag: Die Kassen übernehmen die Kosten bis zur Höhe des Festbetrages.
- Hilfsmittel ohne Festbetrag beim Vertragspartner: Die Kassen übernehmen die Kosten bis maximal zur Höhe des vertraglich vereinbarten Preises.
- Hilfsmittel ohne Festbetrag von Leistungserbringern die nicht Vertragspartner sind: Die Kassen erstatten nur Kosten in Höhe des niedrigsten Preises einer vergleichbaren Leistung eines Vertagspartners.
2. Sozialhilfe
Die Krankenhilfe des Sozialhilfeträgers tritt in Einzelfällen für die Kosten ein. Dabei orientiert man sich an der Kostenübernahme durch die Krankenkassen.
3. Berufsgenossenschaft
Die Berufsgenossenschaft übernimmt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (u.a. Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit) zum Beispiel die Kosten für Körperersatzstücke und orthopädische Hilfsmittel einschließlich der notwendigen Änderung, Instandsetzung, und Ersatzbeschaffung sowie die Schulung im Gebrauch der Hilfsmittel, alles ohne Zuzahlung. Ausnahme: Bei der Anfertigung von orthopädischen Schuhen muss ein Eigenanteil übernommen werden.
Der Hilfsmittelkatalog der Unfallversicherung umfasst auch Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens in Normal- oder Sonderausführung, wenn der Versicherte auf ihren Gebrauch angewiesen ist.
4. Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung bezeichnet Hilfsmittel als Pflegehilfsmittel (Bitte lesen Sie dazu den verwandten Artikel: Pflegehilfsmittel).
Festbeträge
Festbeträge gibt es in der Krankenversicherung für Hilfsmittel in den Gruppen:
- Sehhilfen
- Hörhilfen
- Inkontinenzmittel
- Kompressionstherapie
- Stoma-Artikel
- Einlagen
Die Krankenkasse erstattet nur bis zum Festbetrag. Bei darüber hinaus gehenden Kosten muss der Versicherte den Differenzbetrag als Eigenanteil übernehmen. Die Zuzahlung richtet sich nur nach der Höhe des Festbetrages. In der Regel wird der Patient also Eigenanteil plus Zuzahlung leisten.
Reparatur und Betriebskosten
Die Krankenkassen und Berufsgenossenschaften übernehmen auch:
- die Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung
- die Schulung im Gebrauch der Hilfsmittel
- die Betriebskosten des Hilfsmittels (z.B. Unterhaltskosten Blindenhund, Wartung eines Lifters, Reparatur des Rollstuhls)
- Wartungen und technische Kontrollen, wenn erforderlich
Reparaturkosten werden nur bis zur Höhe des Festbetrages bzw. bis zur Höhe des vertraglich vereinbarten Preises des Leistungserbringers übernommen.
Die Berufsgenossenschaften tragen die Reparaturkosten häufig in voller Höhe.
Zuzahlung
Bei der Zuzahlung wird wie folgt unterschieden:
- Nicht zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel: Sie können mehrmals von einem Versicherten oder im Wiedereinsatz von verschiedenen Versicherten verwendet werden (z.B. Rollstuhl, Beatmungsgerät, Absauggerät). Der Versicherte zahlt 10 % des Abgabepreises zu, jedoch mindestens 5,- €, maximal 10,- €.
- Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel: Sie können wegen ihrer Beschaffenheit oder aus hygienischen Gründen nur einmal verwendet werden und sind für den Wiedereinsatz nicht geeignet (z.B. Windelhosen, Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe). Der Versicherte zahlt 10 % des Abgabepreises (je Packung), mindestens jedoch 5,- €, maximal aber höchstens 10,- €. Gibt es für das Hilfsmittel einen Festbetrag, dann richtet sich die Zuzahlung nach diesem.
Von der Zuzahlung befreit sind:
- Schwangere, wenn die Verordnung des Hilfsmittels in unmittelbaren Zusammenhang mit der Schwangerschaft/Entbindung steht.
- Kinder bis zum 18. Geburtstag.
- Versicherte der Unfallversicherung. Sind allerdings Festbeträge im Sinne der Krankenversicherung festgesetzt, trägt auch die Berufsgenossenschaft die Kosten des Hilfsmittels nur bis zu dieser Höhe.
Hilfsmittelkatalog
Apotheken und Sanitätshäuser verfügen in der Regel über einen Hilfsmittelkatalog entsprechend der Hilfsmittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses. Hier bekommen Sie genaue Informationen, wie viel die Krankenkasse oder Berufsgenossenschaft zahlt und wie hoch ihr Eigenanteil ist.