Rehabilitation[zurück]
Der Begriff Rehabilitation beinhaltet alle Maßnahmen, die akut oder chronisch kranken oder davon bedrohten Menschen ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben mit Teilnahme an allen relevanten Lebensaktivitäten ermöglichen sollen.
Ziel einer Rehabilitation muss also sein:
- Vorbeugen einer drohenden Beeinträchtigung
- Wiederherstellung von Gesundheit
- Eingliederung in den Arbeitsprozess
- Eingliederung in die Gesellschaft
Im Idealfall findet die Rehabilitation in geplanten Etappen, unter Einbeziehung und enger Vernetzung verschiedener Einrichtungen statt, bei denen jeweils das medizinische Geschehen, die berufliche Qualifizierung oder die soziale Eingliederung im Vordergrund stehen.
Pflegeversicherung
Mit Einführung der Pflegeversicherung ist die Rehabilitation zu einer sozialrechtlichen Leistung geworden, die sich ausdrücklich auch an Pflegebedürftige richtet. Hier liegt der Schwerpunkt auf das Erreichen und den Erhalt von Selbständigkeit im Alltag, auch bei alten und gesundheitlich stark beeinträchtigten Menschen.
Die aktivierende Pflege ist zum Beispiel ein pflegerischer Ansatz zur Rehabilitation! Lesen Sie bitte dazu den verwandten Artikel: Aktivierende Pflege
Recht auf Rehabilitation (Rehabilitationsrecht)
Das Rehabilitationsrecht beinhaltet folgende Grundsätze und Schwerpunkte:
- Benachteiligungsverbot - durch Selbstbestimmung, Menschenwürde und einer gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben
- Frauen mit Behinderung
- von Behinderung bedrohte Kinder
- Subsidiaritätsprinzip - die jeweils kleinere soziale Einheit (Individuum, Familie usw.) ist für die Problembewältigung verantwortlich, bevor auf nächsthöherer Ebene Hilfe und Unterstützung in Anspruch genommen wird
- Prävention - Vorbeugung
- Vorrang der Rehabilitation - vor anderen Sozialleistungen, wenn dadurch Erwerbsminderung, Renteneintritt oder Pflegebedürftigkeit nicht oder erst später notwendig werden
- ambulante Rehabilitation vor stationärer Rehabilitation
Träger und Leistungsgruppen der Rehabilitation
Die Sozialleistungen zur Teilhabe an einer Rehabilitation werden in 4 Leistungsgruppen unterteilt:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
- Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
Dabei sind die Leistungsträger wie folgt zuständig:
- Krankenkassen
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- Unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen
- Unfallversicherung
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen
- Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
- Arbeitssicherheit und Prävention
- Rentenversicherung
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen
- Agentur für Arbeit
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen
- Pflegeversicherung
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (außer Kuren)
- Pflegerische Rehabilitation
- Sozialhilfe
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
Für detailliertere Informationen zu den einzelnen Leistungsgruppen lesen Sie bitte den verwandten Artikel: Leistungen der Rehabilitation