Pflegegeld[zurück]
(§ 37 SGB XI)
Höhe des Pflegegeldes ab 2012
Die finanziellen Leistungen der Pflegeversicherung sind ab 2012 noch einmal erhöht worden:
Pflegegeldsätze | |
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Pflegestufe 1 | auf 235,- |
Pflegestufe 2 | auf 440,- |
Pflegestufe 3 | auf 700,- |
Erläuterungen zum Pflegegeldantrag
Pflegegeld wird im Rahmen der häuslichen Pflege von der Pflegekasse an den Pflegebedürftigen ausgezahlt, damit dieser eine selbst beschaffte Pflegekraft vergüten kann.
Das sind in der Regel Familienangehörige oder Verwandte, es können aber auch Freunde, Nachbarn oder ehrenamtliche Helfer sein, die die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise sicherstellen.
Anspruchsberechtigt ist der Pflegebedürftige, der eine Pflegestufe beantragt und genehmigt bekommen hat.
Wichtig! Unabhängig von der Höhe der Pflegeeinstufung und des damit verbundenen finanziellen Betrages, haben Sie folgende Wahlmöglichkeiten:
- entweder eine ausschließliche Geldleistung oder eine ausschließliche Pflegesachleistung (z.B. durch die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes)
- oder Sie wählen eine anteilige Kombination aus Geld- und häuslicher Pflegesachleistung, die sogenannte Kombinationsleistung. Sie können Pflegegeld oder Pflegesachleistung jeden Monat und je nach Bedarf in wechselndem Umfang in Anspruch nehmen. Um die monatliche Neuberechnung des dann verminderten Pflegegeldes kümmert sich Ihre Pflegekasse (für weitere Informationen dazu lesen Sie bitte die verwandten Artikel Pflegesachleistung, Kombinationsleistung).
Die Zahlungen der Pflegekasse sind kein Einkommen des Pflegebedürftigen und dadurch steuerfrei. Wenn der Pflegebedürftige es an die pflegende Person weiterleitet, gilt dies ebenfalls nicht als Einkommen, außer der Pflegende wird im Rahmen eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses für den Pflegebedürftigen tätig.
Voraussetzungen
- Keine Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
- Keine häusliche Krankenpflege der gesetzlichen Krankenversicherung.
- Die Pflege muss im häuslichen Bereich erfolgen, d.h. im eigenen oder in einem anderen Haushalt, in welchem der Pflegebedürftige aufgenommen wurde oder in Alternativen dazu, wie:
- Betreutes Wohnen
- generationenübergreifendes Wohnen
- Wohngemeinschaften usw.
- Prinzipiell müssen die Vorversicherungszeit erfüllt, die Pflegebedürftigkeit festgestellt und die Pflegeleistung bei der Pflegekasse beantragt werden.
Bei Unterbringung in einem Pflegeheim entfällt der Anspruch auf Pflegegeld.
Neben der finanziellen Leistung der Pflegeversicherung kann in jedem Fall der Bezug von Pflegehilfsmitteln beansprucht werden.
Die Auszahlung erfolgt immer im Voraus am 1. eines Monats für den dann laufenden Monat.
Pflegeeinsatz zur Sicherstellung der häuslichen Pflege
Pflegebedürftige, die ausschließlich Geldleistungen beziehen sind verpflichtet, einen Pflegeeinsatz durch eine Pflegefachkraft in regelmäßigen Abständen in Anspruch zu nehmen:
- Bei Pflegestufe 1 und 2: mindestens 1 x halbjährlich
- Bei Pflegestufe 3: mindestens 1 x vierteljährlich