Behinderte[zurück]
Behinderte nach § 19 SGB III sind körperlich, geistig oder seelisch beeinträchtigte Personen, deren Aussichten am Arbeitsleben (weiter) teilzuhaben wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend (d.h. mehr als 6 Monate) wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen.
Behinderte nach § 2 Abs. 1 SGB IX sind Menschen, deren körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit zu einer Beeinträchtigung führt, die einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt.
Schwerbehinderte nach § 2 Abs. 2 SGB IX sind Menschen, deren Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50 oder mehr beträgt.
Achtung!: Personen mit einer Behinderung und einem Lebensalter unter 50 Jahren, die mindestens 30 Jahre alt sind, erhalten dieselben Leistungen (außer Erleichterungen im öffentlichen Nahverkehr) wie Schwerbehinderte, wenn sie aufgrund ihrer Behinderung arbeitslos sind und keine Aussicht auf Erlangung eines Arbeitsplatzes besteht. Die sogenannte Gleichstellung dieses Personenkreises mit den Schwerbehinderten beinhaltet auch einen besonderen Kündigungsschutz. Es besteht allerdings kein Anspruch auf Zusatzurlaub oder vorgezogenes Altersruhegeld.
Die Gleichstellung muss bei der Agentur für Arbeit mit folgenden Unterlagen beantragt werden:
- Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes
- Arbeitsvertrag
- Bescheinigung des Arbeitgebers zur Einstellung bzw. Weiterbeschäftigung