Pflege Sozialhilfe[zurück]
Die "Hilfe zur Pflege" zählt zur Sozialhilfe. Das Sozialamt übernimmt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen dieselben Leistungen wie die Pflegekasse. Allerdings erst dann, wenn die vorrangig zuständige Pflegekasse nicht leistet.
Folgende Pflegeleistungen gibt es:
1. Häusliche Pflege
- Pflegesachleistungen
- Pflegehilfsmittel
- Pflegegeld Sozialhilfe - Damit wird die häusliche Pflege Angehöriger finanziert.
- Kombinationsleistung - Wenn die Pflege sowohl von einem Angehörigen als auch von einem ambulanten Pflegedienst übernommen wird.
- Ersatzpflege/Verhinderungspflege: Wenn zu Hause vorübergehend eine andere als die übliche Person die Pflege übernimmt.
2. Teilstationäre Pflege
- Kurzzeitpflege - Wenn statt der häuslichen vorübergehend eine vollstationäre Pflege notwendig ist.
3. Vollstationäre Pflege im Pflegeheim
Hilfe zur Pflege leistet das Sozialamt:
- für nicht pflegeversicherte Personen,
- bei kostenintensiver Pflege (Schwerstpflegebedürftigkeit), soweit die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen,
- für die Finanzierung der nicht von der Pflegekasse übernommenen Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei der Pflege in Heimen oder anderen gleichartigen Einrichtungen, inklusive einem Betrag zur persönlichen Verfügung des Hilfesuchenden (Taschengeld),
- unter Umständen für Pflegebedürftige unterhalb der Pflegestufe I, wenn der Zeitaufwand für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung unter 90 Minuten täglich liegt und seitens der Pflegeversicherung die Pflegebedürftigkeit nicht bescheinigt und eine Pflegeeinstufung abgelehnt wurde. Achtung! Das Sozialamt ist an das Begutachtungsergebnis des MDK zum Umfang der Hilfebedürftigkeit gebunden.
Voraussetzungen
- Pflegebedürftigkeit
- Einkommensgrenzen