Härtefall[zurück]
Leistungen 2012
Härtefallregelung entsprechend den Richtlinien (HRi) der Pflegekassen
Mitunter wird dafür auch der Begriff Pflegestufe 3+ verwendet.
Der Pflegeaufwand wird bestimmt durch die Art, die Dauer und den Rhythmus der erforderlichen Pflegemaßnahmen. Dieser kann sich aufgrund der individuellen Situation des Pflegebedürftigen als außergewöhnlich hoch bzw. intensiv darstellen, wenn die täglich durchzuführenden Pflegemaßnahmen das übliche Maß der Grundversorgung der Pflegestufe 3 quantitativ oder qualitativ weit übersteigen.
In besonders gelagerten Einzelfällen mit außergewöhnlich hohem Pflegeaufwand, z.B. bei:
- Körpergewicht über 80 kg, z.B. Einsatz eines Hebekrans,
- Kontrakturen,
- hochgradiger Spastik,
- Endstadien von Krebs, AIDS, Mukoviszidose,
- hohen Querschnittslähmungen,
- apallischen Syndrom,
- schwerer Demenz,
- Mehrfacherkrankungen,
- Fehlbildungen im Säuglings- und Kindesalter,
- Schluckstörungen während der Hilfe zur Nahrungsaufnahme,
- stark eingeschränkter Sinneswahrnehmung,
- starken Schmerzen,
- Zustand nach schweren Schädel-Hirn-Verletzungen,
- pflegebehindernden räumlichen Verhältnissen,
- kardiopulmonal bedingt eingeschränkter Belastbarkeit, usw.
können Sie eine Einstufung als Härtefall und daher zusätzliche Pflegesachleistungen beantragen.
Die Sachleistung der Pflegekasse bei dieser Einstufung beträgt:
- bei häuslicher Pflege 1.918,-- € monatlich,
- bei teilstationäre Tages- und Nachtpflege 1.918,-- € monatlich,
- bei vollstationärer Versorgung 1.918,-- € monatlich.
Voraussetzungen
- Erfüllung der Kriterien der Pflegestufe 3
- Grundpflege: mehr als 240 Minuten
- Gesamtpflegezeit (inklusive Hauswirtschaft): mindestens 300 Minuten
- Hilfebedarf Rund-um-die-Uhr
Ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand liegt vor, wenn:
Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für mindestens 6 Stunden täglich, davon mindestens dreimal in der Nacht erforderlich ist. Bei Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen wird auch die auf Dauer bestehende medizinische Behandlungspflege berücksichtigt.
oder:
die Grundpflege für den Pflegebedürftigen auch des Nachts nur von mehreren Pflegekräften gemeinsam (zeitgleich) erbracht werden kann.
Das zeitgleiche Erbringen der Grundpflege des Nachts durch mehrere Pflegekräfte erfordert, dass wenigstens bei einer Verrichtung tagsüber und des Nachts neben einer professionellen Pflegekraft mindestens eine weitere Pflegeperson, die nicht bei einem Pflegedienst beschäftigt sein muss (z. B. Angehörige), tätig werden muss.
Zusätzlich muss ständige Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung erforderlich sein.
Diese Härtefallregelung darf bei jeder einzelnen Pflegekasse auf nicht mehr als 3 % der bei ihr versicherten Pflegebedürftigen der Pflegestufe III, die häuslich gepflegt werden, angewendet werden.