Heilmittel[zurück]
(§ 32 SGB V - § 15 SGB VI)
Heilmittel wirken mit dem Ziel der Krankheitsbekämpfung überwiegend äußerlich auf den menschlichen Organismus ein. Die Kosten werden auf ärztliche Anordnung von der Krankenversicherung, der Unfallversicherung oder der Krankenhilfe des Sozialhilfeträgers übernommen.
Was sind Heilmittel?
- Einzelne Maßnahmen der physikalischen Therapie (z.B. Massagen, Krankengymnastik, Physiotherapie, Lymphdrainage), begrenzt auf 6 Anwendungen pro Verordnung.
- Einzelne Maßnahmen der podologischen Therapie sowie Behandlung krankhafter Veränderungen des Fußes beim Diabetes mellitus.
- Einzelne Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, begrenzt auf 10 Sitzungen pro Verordnung (z.B. Logopädie).
- Einzelne Maßnahmen der Ergotherapie, begrenzt auf 10 Einheiten pro Verordnung (z.B. Beschäftigungstherapie)
Die Verordnung von Heilmitteln regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Richtlinie. Innerhalb der Heilmittelrichtlinie definiert der Heilmittelkatalog die jeweiligen Indikationen zu den einzelnen Heilmittelmaßnahmen.