Sozialhilfe[zurück]
(§§ 61 ff. SGB XII)
Die „Hilfe zur Pflege“ zählt zur Sozialhilfe.
Das Sozialamt übernimmt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen dieselben Leistungen wie die Pflegekasse, allerdings immer erst, wenn die vorrangig zuständige Pflegekasse nicht leistet.
Hilfe zur Pflege leistet das Sozialamt vor allem:
- Für nicht pflegeversicherte Personen
- Bei kostenintensiver (Schwerst-)Pflege, soweit die nach oben hin begrenzten Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen
- Für die Finanzierung der nicht von der Pflegekasse übernommenen Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei der Pflege in Heimen oder anderen gleichartigen Einrichtungen, inklusive einem Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Hilfesuchenden (Taschengeld).
- Unter Umständen für Pflegebedürftige unterhalb der Pflegestufe I, wenn der Zeitaufwand für die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung unter 90 Minuten täglich liegt.
Voraussetzungen
- Pflegebedürftigkeit, welche die Pflegekasse feststellt und an die das Sozialamt gebunden ist.
- Einkommensgrenzen
- Pflegebedürftige dürfen die Einkommensgrenze nach §§ 85 ff. SGB XII (Einsatz von Einkommen und Vermögen) nicht überschreiten
- Bei Schwerstpflegebedürftigen der Pflegestufe 3 ist darüber hinaus auch der Einsatz von mindestens 60 % des Einkommens über der Einkommensgrenze nicht zuzumuten. Das bedeutet, dass von dem Betrag, der über der Einkommensgrenze liegt, maximal 40 % angerechnet werden dürfen.
Wer hilft weiter?
Pflegekassen und alle Pflegedienstleister